Schallschutz DIN 4109 contra VDI-Richtlinie 4100

Hinsichtlich des Schallschutzes im Wohnungsbau kommt es zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Ist vertraglich ein geringer(er) Schallschutz vereinbart, gelten stets die anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderung, es sei denn, der Unternehmer hätte den Kunden über die Nachteile deutlich aufgeklärt.

Dabei ist die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Beiblatt 1 in den meisten Bundesländern baurechtlich eingeführt.

Das Beiblatt 2 der DIN 4109 (erhöhter Schallschutz) gilt unter Sachverständigen als allgemein anerkannte Regel der Technik. In Wohnungskaufverträgen ist die Einschränkung "es gelten die Anforderungen der DIN 4109 Beiblatt 1 als Anforderung an den Schallschutz" anstatt des erhöhten Schallschutzes ach Beiblatt 2 immer noch zu beobachten; meist, da die höheren Herstellungskosten für den erhöhten Schallschutz vom Verkäufer gerne eingespart werden.

Die VDI-Richtlinie 4100 für Schallschutz im Hochbau - Wohnungen - stellt nun seit 2007, jedoch insbesondere in der Fassung von 2012 ganz neue Anforderungen an den Schallschutz im Wohnungsbau, insbesondere an Luft- und Trittschallschutz aus fremden und eigenen Räumen, Geräusche aus TGA-Anlagen, wie Haustechnik und Installationen und Außenlärm.

Die VDI-Richtlinie 4100 (Ausgabe Oktober 2012) der Schallschutzstufe II und die DIN 4109 Beiblatt 2 sind als gleichwertig in den Anforderungen an den Schallschutz im Wohnungsbau zu betrachten. Die Schallschutzstufe I der VDI-Richtlinie 4100 (Ausgabe Oktober 2012) entspricht lediglich der DIN 4109 Beiblatt 1 für den Schallschutz im Wohnungsbau.

Da die Unterschiede der Schallschutzstufen durchaus gravierend sind, ist Käufern von Wohnungen und Wohngebäuden dringend anzuraten, dass gewünschte Schallschutzniveau schriftlich im Vertrag, möglichst anhand der Vertraulichkeitskriterien der VDI-Richtlinie 4100 festzulegen.


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